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Interessengemeinschaft Britisch Kurzhaar und Britisch Langhaar

Tipp Nr. 2

Reisen mit Heimtieren – Die neue EU-Verordnung

Erleichterung bei Teilnahme an Vereanstaltungen

Im Reiseverkehr ist die Mitnahme von Hunden, Katzen und Frettchen auf jeweils höchstens fünf Tiere beschränkt. Davon abweichend darf künftig diese Zahl überschritten werden, wenn die Reise mit diesen Tierarten zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen erfolgt, der Halter oder die ermächtigte Person einen schriftlichen Nachweis dafür vorlegt, dass die Heimtiere für die Teilnahme an einer der genannten Veranstaltungen oder bei einer Vereinigung, die solche Veranstaltungen organisiert, registriert und die Heimtiere mehr als sechs Monate alt sind.

Ausnahmen von der Tollwutpflicht für junge Heimtiere

Konkretisiert wurden in Artikel 7 der Verordnung die Bedingungen nach denen Mitgliedstaaten die Einreise von nicht gegen Tollwut geimpften Jungtieren genehmigen können. Die Ausnahme gilt für Tiere, die entweder weniger als 12 Wochen alt sind und keine Tollwutschutzimpfung erhalten haben oder zwischen 12 und 16 Wochen alt sind und eine Tollwutschutzimpfung erhalten haben, aber noch nicht die vorgeschriebenen 21 Tage zum Erreichen des Impfschutzes erfüllen.


Die Genehmigung darf allerdings nur dann erteilt werden, wenn entweder der Tierhalter oder eine ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung gem. Muster in Anhang I , Teil 1 , der Durchführungsverordnung vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Heimtiere von ihrer Geburt an bis zum Zeitpunkt der Reise keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten oder die Heimtiere vom Muttertier begleitet werden, von dem sie noch abhängig sind, und anhand des Ausweises des begleitenden Muttertiers festgestellt werden kann, dass dieses vor ihrer Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den Gültigkeitsvorschriften entsprach.

Spezielle Einreiseorte für Reisende aus Drittländern

Die Verordnung räumt Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, von dem Erfordernis der Tollwutimpfung abzuweichen.
Voraussetzung dafür ist, dass interessierte Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Antrag stellen.
Sollten künftig Mitgliedstaaten oder Teile von diesen eine derartige Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, werden sie in einer Liste benannt.

Ausnahme von der Tollwutpflicht für die Einreise in bestimmte Mitgliedstaaten

Die Verordnung räumt Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, von dem Erfordernis der Tollwutimpfung abzuweichen. Voraussetzung dafür ist, dass interessierte Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Antrag stellen.  Sollten künftig Mitgliedstaaten oder Teile von diesen eine derartige Ausnahmeregelung in Anspruchnehmen, werden sie in einer Liste benannt.