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Interessengemeinschaft Britisch Kurzhaar und Britisch Langhaar

Tipp Nr. 1

Neue EU-Verordnung für das Reisen mit Heimtieren

Auf den ersten Blick

In der EU gelten ab 29. Dezember 2014 teilweise neue Bestimmungen für das Reisen mit Heimtieren. Die neue Verordnung (EU) Nr. 576/201 3 des europäischen Parlaments und des Rates ist am 1 2. Juni in Kraft getreten und hebt die dem Reiseverkehr mit Heimtieren seit Mai 2003 zugrundeliegende Verordnung (EG) Nr. 998/2003 auf. Die entsprechende Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/201 3 der Kommission ist am 18. Juli in Kraft getreten und gilt ebenfalls ab 29. Dezember 2014.

Die neue Verordnung sieht in erster Linie wiederum die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Reisen mit für Tollwut empfänglichen Hunden, Katzen und Frettchen (Anhang 1 Teil A) analog der aktuellen bis Ende 2014 gültigen Verordnung vor. Daneben können für diese Tierarten auch Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Krankheiten und Infektionen als Tollwut  (z. B. Echinokokkose) getroffen werden.

Neu aufgenommen wurden in Anhang 1 Teil B Tierarten, die nicht oder nur in epidemiologisch unbedeutendem Maß von der Tollwut betroffen sind und für die, wenn sie nicht als Heimtiere gehalten würden, andere Rechtsvorschriften der Union gelten würden.
Hierzu gehören u. a. Ziervögel sowie Nagetiere und Kaninchen, die nicht für die Lebensmittelproduktion bestimmt sind. Die Kommission ist befugt, Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen für den Reiseverkehr mit diesen als Heimtiere gehaltenen Tierarten zu erlassen.
Da dies bislang nicht geschehen und zurzeit auch nicht geplant ist, gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften unter der Voraussetzung, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier stehen und nicht strenger sind als die Vorschriften für den Handel mit Tieren dieser Arten. Hieraus ergeben sich also zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Neuerungen. Insoweit interessieren zurzeit lediglich die Vorschriften für den Reiseverkehr mit Hunden, Katzen und Frettchen.

Der neue EU-Heimtierausweis

Zum 29. Dezember 2014, dem Geltungsdatum der EU-Verordnung, wird es einen neuen EU-Heimtierausweis geben.
Das äußere Erscheinungsbild wie auch das Format des Ausweises bleiben unverändert. Neben Bekanntem ist inhaltlich einiges neu. So befinden sich auf den Seiten 2 und 3
zunächst Erläuterungen zum Ausfüllen.
Des weiteren sind nunmehr die Angaben zum Tierhalter von diesem zu unterschreiben, die Tätowierungsstelle ist anzugeben (sofern ein Tier vor dem 3. Juli 201 1 durch Tätowierung gekennzeichnet wurde), im Abschnitt IV müssen Name und Kontaktinformationen des ausstellenden Tierarztes eingetragen und von diesem unterschrieben werden, Abschnitt VI I I ist für „Sonstige Behandlungen gegen Parasiten“ vorgesehen (dafür entfällt der bisherige Abschnitt VI „Zeckenbehandlung"). Gemäß Artikel 22 der Verordnung darf der Ausweis künftig nur von ermächtigten Tierärzten ausgestellt werden. Diese sind verpflichtet, vor Ausstellen des Ausweises zu überprüfen, ob das Heimtier ordnungsgemäß gekennzeichnet ist bzw. es erst zu kennzeichnen, anschließend zu impfen, danach die entsprechenden Felder des Ausweises auszufüllen und den Ausweis vom Tierhalter unterschreiben zu lassen.


Gemäß den zusätzlichen Anforderungen an den Ausweis (Anhang I I I , Teil 2 der Durchführungsverordnung) ist der Tierarzt außerdem verpflichtet, die Seite mit den Angaben zur Kennzeichnung des Tieres mit einer selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sobald die erforderlichen Informationen erfasst sind. Ebenfalls entsprechend versiegelt werden müssen im Ausweis befindliche Aufkleber mit Informationen (z. B. zur Tollwutimpfung).


Der den Ausweis ausstellende Tierarzt ist verpflichtet, die Ausweisnummer zusammen mit der alphanumerischen Nummer des Transponders oder der Tätowierung, dem Ort der Kennzeichnung, dem Zeitpunkt der Anbringung oder des Ablesens sowie dem Namen und den Kontaktinformationen des Tierhalters für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der drei Jahre nicht unterschreiten darf, aufzubewahren. Darüber hinaus müssen die zuständigen Behörden sicherstellen, dass Blankoausweise nur an ermächtigte Tierärzte ausgegeben und deren Namen zusammen mit der Ausweisnummer registriert werden. Diese Aufzeichnungen sind von der zuständigen Behörde ebenfalls mindestens für drei Jahre aufzubewahren.